Ladenteam
Alle Ladenmitarbeitende arbeiten freiwillig und sorgen für einen reibungslosen Ablauf im Laden. Die Ladenleitung hat ein bezahltes Pensum für den Einkauf, die Organisation und Leitung des Ladens.
Vorstand
Ivo Speck, Präsident
Sabine Gradwohl, Co-Ladenleitung
Barbara Oeggerli, Co-Ladenleitung
Bernhard Kappeler, Finanzen
Manuela Bühler, Instagram und Werbung
Corinne Pfister, Aktuarin und Homepage
Der Verein claro Weltladen hat rund 140 Mitglieder, und arbeitet aktiv an verschiedenen Anlässen in der Stadt Aarau mit.
Geschichte
Claro Schweiz - Mit viel Herz betreibt Claro Schweiz seit 1977 fairen Handel mit Kleinproduzenten im Süden und engagiert sich für eine bessere Welt. Mit dem Kauf fair gehandelter Produkte ermöglicht Claro Schweiz den Produzenten und deren Familien bessere Lebensbedingungen.
Claro Aarau – Seit der Gründerversammlung im Januar 1978 ist viel passiert. Die Vereinsziele werden unter anderem durch das Führen eines Ladens erreicht.
Der Laden ist spezialisiert auf den Handel mit Lebensmitteln (Standardsortiment wie Tee, Honigspezialitäten, Kaffee und Reis, Schokoladen und Trockenfrüchte und vieles mehr) und Kunsthandwerk aus Entwicklungsländern sowie aus geschützten Werkstätten in der Schweiz. 1980 erwarb der Verein die Liegenschaft im Stadthöfli. Im Herbst 2001 wurde das idyllisch gelegene Ladenlokal sanft renoviert.
Im Januar 2015 konnte der Verein ein Ladenlokal an der Metzgergasse 20, zwei Häuser weiter, an besserer Passantenlage mieten, und hat den Schritt aus dem Stadthöfli gewagt. - Das ehemalige Ladenlokal im Stadthöfli ist weitervermietet.
Nach vier Jahren am neuen Standort konnte claro Aarau erstmals einen kleinen Gewinn verzeichnen.
Statuten
Verein claro Weltladen Aarau
Art. 1: Name
Unter dem Namen „claro Weltladen Aarau“ besteht mit Sitz in Aarau ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Art. 2: Zweck
Der Verein bezweckt einen Beitrag zur entwicklungspolitischen Information und Bewusstseinsbildung in der Schweiz zu leisten.
Der Verein unterstützt die Anstrengungen der Völker in der Dritten Welt in Richtung einer eigenständigen Entwicklung.
Art. 3: Mittel
Der Verein sucht seine Ziele namentlich durch folgende Mittel zu erreichen:
a) Information und Dokumentation über Entwicklungsbestrebungen im In- und Ausland
b) Führung eines Ladens und Verkauf von ausgewählten Produkten aus Entwicklungsgebieten
c) Aktionen zur Bewusstseinsbildung
d) Zusammenarbeit mit ähnlichen Organisationen
Art. 4: Finanzierung
Die finanziellen Mittel bestehen namentlich aus:
a) Jahresbeiträgen der Mitglieder
b) Ertrag aus dem Verkauf
c) Spenden
d) Darlehen
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt.
Art. 5: Organisation
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung und die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisoren
Art. 6: Vereinsversammlung und Generalversammlung
Die Versammlung der Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins. Sie kann die Aufgaben der Vereinsorgane in einem Pflichtenheft konkretisieren. Sie entscheidet über Kompetenzkonflikte der Organe.
Eine vom Vorstand gemeinsam einberufene Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Vereinsversammlungen werden vom Vorstand einberufen.
Ein Fünftel aller Mitglieder kann jederzeit eine General- oder Vereinsversammlung verlangen.
Die Generalversammlung wählt auf ein Jahr eine Präsidentin oder einen Präsidenten, den Kassier/In, den Aktuar/in, eine Ladenleiterin oder einen Ladenleiter sowie zwei Revisor/Innen.
Die Generalversammlung genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung und setzt die Mitgliederbeiträge fest.
Eine Generalversammlung oder Vorstandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr der Stimmenden.
Anträge auf Statutenänderungen und Auflösung des Vereins müssen im Voraus schriftlich angekündigt werden: zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden nötig.
Art. 7: Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Er besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, Aktuar/in und einer Ladenleiterin oder Leiter.
Der Vorstand bestimmt die Mieter der Vereinsliegenschaft und genehmigt die Mietverträge.
Die rechtsverbindlichen Unterschriften werden vom Vorstand festgelegt.
Vorstandssitzungen sind allen Mitgliedern frei zugänglich.
Die Präsidentin oder der Präsident und der Vorstand sind verantwortlich für die Verwaltung der Vereinsliegenschaft. Wichtige Entscheidungen werden in allen Fällen der Vereinsversammlung vorbehalten.
Der Vorstand leitet und organisiert den Verein und den Ladenbetrieb. Er ist namentlich verantwortlich für Sitzungsleitung, Protokoll und Verkauf im Laden.
Art. 8: Revisoren
Die Vereinsversammlung wählt jährlich zwei Revisoren/Innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese prüfen die Jahresrechnung und legen diese der Generalversammlung vor.
Art. 9: Mitglieder
Dem Verein können Einzel- und Kollektivmitglieder beitreten, welche sich dem Vereinszwecke verpflichtet fühlen.
Die Aufnahme erfolgt nach einer Beitrittserklärung. Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt nach schriftlicher Erklärung an den Vorstand oder durch zweimaliges Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages.
Über den Ausschluss bei Zuwiderhandlung gegen den Vereinszweck entscheidet die Vereinsversammlung auf Antrag eines Vereinsmitgliedes.
Art. 10: Liquidation
Im Falle einer Auflösung des Vereins werden Gewinn und Kapital einer anderen steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die letzte Generalversammlung bestimmt unter Berücksichtigung des Vereinszwecks über die Zuwendung.
Genehmigt: 18. Januar 1978
Namensänderung: 3. April 1998
Anpassung genehmigt: 5. Mai 2000
Anpassung genehmigt: 25. März 2010
Anpassung genehmigt: 29. März 2012
Anpassung genehmigt: 23. September 2020
Verein claro Weltladen Aarau